Gewährleistungsbürgschaft
oder auch Mängelgewährleistungsbürgschaft ist nach deutschen Schuldrecht der gesetzlich verankerte Anspruch, eine mit Mängeln behaftete Leistung (insbesondere Haftung für Sach- und Rechtsmängel nach § 634 BGB) wieder in einen vertragsgerechten Zustand herzustellen.
Wir betrachten an dieser Stelle nur Gewährleistungen im gewerblichen Breich, die sich
aus der Übernahme von Verpflichtungen innerhalb von Werkverträgen ergeben.
Werkvertrag als Grundlage
Bei Abschluss eines Werkvertrags sind Auftraggeber und Auftragnehmer gut beraten,
die zu erbringende Werkleistung so detailgetreu wie möglich zu gestalten und die Zahlungsmodalitäten unmissverständlich im selbigen klar zu machen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Werkvertrag gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung des vom Gesetzgeber definierten Gewährleistungszeitraums.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt diesen Anspruch in Form der Vorgabe einer
Spanne von 5 Jahren (VOB: 4 Jahre).
Gewährleistungsbürgschaften können zwar auch unbefristet ausgestellt werden.
Eine tatsächliche Laufzeit richtet sich aber wegen der sogenannten Akzessorietät immer
nach der Verjährungsfrist für (aufgetretene) Sachmängel.
Diese Frist beginnt generell nach Leistungsabnahme.
Mängelansprüche von Seiten des Auftraggebers müssen in dieser Zeit gestellt und durch
den Auftragnehmer beseitigt werden.
Bei Investitionsgütern im Maschinen- und Anlagenbau geht es dabei vor allem um die
zu sichernde Produktionsbereitschaft.
Während der Verjährungsfrist müssen Mängel entdeckt, dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt und durch diesen beseitigt werden (dabei gilt das Prinzip der vertragswidrigen Leistungsausführung).
Bürgschaft und Garantie im Werkvertrag
Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks.
Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die freiwillige Übernahme einer Garantie zu unterscheiden.
Prinzipiell gilt, dass eine Bürgschaft immer akzessorisch mit dem Werkvertrag besteht.
Eine Garantie dagegen besteht losgelöst davon, defacto verschuldensunabhängig und
fungiert somit als Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist. Sie findet üblicherweise im internationalen Verkehr statt.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für eine Erfüllung einer Schuld des Dritten einzustehen.
Die Bürgschaft begründet also eine eigene Verpflichtung des Bürgen.
Gleichzeitig ist sie jedoch vom Bestand der Hauptforderung abhängig (akzessorisch).
Deutsches Gewährleistungsrecht
Das BGB spricht üblicherweise von Mängelansprüchen, der Begriff „Gewährleistung“
kommt nur beiläufig vor und hat sich vor allem umgangssprachlich festgesetzt.
Im Werkvertragsrecht des § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen.
Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den im genannten Paragraf BGB genannten einzelnen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
Basiert der Bauvertrag auf den VOB/B, so werden lediglich die Rechte des Auftraggebers
aus § 13 VOB/B gesichert, nicht jedoch solche aus § 4 Nr. 7 VOB/B.
Darunter werden schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannte Mängel behandelt.
Diese hat der Auftragnehmer vor Abnahme zu beseitigen.
Bei einem auf BGB beruhendem Werkvertrag sichert die Gewährleistungsbürgschaft
hingegen auch Mängelansprüche ab, die zulässiger Weise vor (Bau-) Abnahme "gerügt" wurden.
Übersicht der Mängelrechte im Werkvertragsrecht:
(zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung lt. § 635 BGB)
dann Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme nach
§ 637 BGB
oder Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
oder sogenannter Minderung nach § 638 BGB)
Anspruch auf Schadenersatz besteht nach § 634 Nr. 4 BGB und genannten Regelungen.
Die Höhe einer Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach dem Sicherheitseinbehalt, der meist 5 % der Auftragssumme beträgt.
Bürgschaftsfall/Bürgschaftseintritt
Eine Gewährleistungsbürgschaft setzt dann - mangels anderer Vereinbarungen - ein,
wenn unstreitig Mängel auftreten sollten , aber der Auftragnehmer seiner sogenannten Nachbesserungspflicht nicht nachkommt.
Der Bürge muss dann dafür einstehen, dass finanzielle Mittel für die Deckung der Nachbesserungspflicht bereitgestellt werden.
Der Auftraggeber darf den vereinbarten Bürgschaftsbetrag nur anfordern, wenn
eine gesicherte Hauptverbindlichkeit besteht und der von den Vertragsparteien vereinbarte Sicherungsfall eingetreten ist.
Weiter muss der Auftraggeber - außer bei einer Bürgschaft/Garantie auf "erstes Anfordern" - die Schlüssigkeit der Hauptforderung beweisen.
Diese Beweislast besteht innerhalb einer abgegebenen Garantie jedoch nicht.
Der Auftraggeber hat außerdem nachzuweisen, dass die durch Bürgschaft gesicherte Gewährleistungsforderung auch fällig ist.
Liegen die vorab genannten Voraussetzungen vor, darf der Auftraggeber die Bank oder Kautionsversicherung Mängelgewährleistungsbürgschaft/-Garantie auf Geldzahlung in Anspruch nehmen.
Wahlrecht bei Beseitigung nach Mangel (Werkvertragsrecht)
Im Werkvertragsrecht (§§ 634 und 635 BGB) liegt das Wahlrecht beim Werkunternehmer.
Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt. (vgl. hier § 635 Abs. 1 BGB).
Beendigung der Laufzeit
Die Bürgschafts-/oder auch Garantieurkunde ist nach einem mängelfreiem Ablauf der Gewährleistungsfrist an den Auftragnehmer herauszugeben.
Der oftmals verwendete Zusatz auf der Bürgschaftsurkunde wie "Die Bürgschaft gilt unbefristet" ändert hieran nichts.
Die Herausgabepflicht besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Bank oder die
jeweilige Kautionsversicherung erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen haben sollte.
Verjährung der Ansprüche
Bei der Verjährung gilt , dass der Auftraggeber dafür Rechnung tragen muss, dass seine (Mängel-) Ansprüche nicht verjähren.
Jedoch hemmt eine Inanspruchnahme des Bürgen aus der Bürgschaft die Verjährung der Mängelansprüche nicht.
Werden zum Beispiel dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig die Mängel konkret und korrekt angezeigt und der Auftragnehmer dafür nicht in Anspruch genommen, so tritt eine
sogenannte Verjährung der Hauptschuld ein.
Auf diesen Umstand kann sich dann auch der Bürge berufen.
Hier spielt die bereits häufig angesprochene Akzessorietät der Bürgschaft eine entscheidende Rolle.
Diese bewirkt, dass die bei der Hauptforderung eintretende Verjährung sich auch auf die Bürgschaft erstreckt.
Damit steht auch dem Bürgen die Einrede der Verjährung der Hauptschuld zu
(§ 768 Abs. 1 BGB).
Dies gilt selbst in dem Fall, wenn der Auftragnehmer auf diese Einrede gegenüber dem Auftraggeber verzichtet hat (§ 768 Abs. 2 BGB).