In der nachstehenden Auflistung finden Sie weitere Bürgschaftsformen, welche
Fachmakler Kredit WR für Sie auf Anfrage vermittelt.
Auflistung in nachstehender Reihenfolge
- Lieferantenkreditbürgschaft (Lieferbürgschaft)
- Bürgschaften für Arbeitszeitkonten
- Zahlungsbürgschaften § 648a BGB
- Mietbürgschaft im gewerblichen Bereich
Hierbei handelt es sich um spezielle Formen, die in der Regel auch besonderen
Anforderungen unterliegen.
Bitte beachten Sie daher, das wir an dieser Stelle nur allgemeinverbindliche Aspekte der
jeweiligen Bürgschaftsformen wiedergeben können.
Wir empfehlen uns daher auch hier als Ihr Spezialist bei der Lösung Ihrer Anliegen.
zur Erläuterung der einzelnen Bürgschaften bitte nach unten "scrollen"
Bei der Bürgschaft für Warenlieferungen (Lieferantenkreditbürgschaft) handelt es sich um
eine spezielle Ausfallbürgschaft.
Diese dient zur Sicherung der Zahlung von Forderungen aus der Lieferung von Waren.
Somit vermeidet der Lieferant mit dem Erhalt einer Bürgschaftsurkunde sein Risiko des Zahlungsverlustes aus dem Liefervertrag und sichert das Insolvenzrisiko des Abnehmers
dahingehend ab, indem der Bürge für den Kunden einsteht.
Ablauf
Die Bürgschaft wird prinzipiell von dem Abnehmer bei einem Bürgen beantragt.
Der Bürge prüft die Annahme auf der Grundlage verschiedener Faktoren.
Dazu gehört neben der Bonität des Antragstellers, der Einsicht in Unternehmensbilanzen
und der gewünschten Bürgschaftshöhe für den Gesamtrahmen auch die Höhe der damit verbundenen Einzelbürgschaften.
Diese Faktoren dienen dem Bürgen dazu, die entsprechenden Zinsen und die möglicherweise erforderlichen Sicherheiten zu ermitteln.
Bei Annahme des Vertrages erhält der Lieferant als Gläubiger eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt.
Im Insolvenzfall des Abnehmers ermächtigt sie dann den Lieferanten, die darin enthaltene Bürgschaftssumme vom Bürgen einzufordern.
Entsprechende Bürgschaften werden von Banken und Kautionsversicherern vergeben.
Arbeitszeitkonten ermöglichen es dem Arbeitgeber, einen schwankenden Bedarf an der
Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer auszugleichen, in denen festgehalten wird, in welchem
Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt hat (Plus- oder Minusstunden).
Diese angesparte Arbeitszeit ist ein zinsloser Kredit der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber.
Risiko
Prinzipiell kann die dort „angesparte Lebensarbeitszeit“ aber bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verloren gehen, da sie nicht ausreichend gegen Insolvenz gesichert ist.
Der Gesetzgeber hat dieses Gefährdungspotential erkannt und gesetzliche Regelungen zur Insolvenzsicherung vorgegeben.
Der § 7 d SGB IV legt fest, dass für Arbeitszeitkonten Vorkehrungen zu treffen sind, die
der Erfüllung des Wertguthabens bei Zahlungsunfähigkeit dienen.
Dazu gehört auch der darauf entfallende Arbeitgeberanteil.
Absicherung
Der Gesetzgeber lässt verschiedene Möglichkeiten zu (Treuhänder, Fonds u.a.), wir beschränken uns hier auf den Bereich der Bürgschaften durch Kautionsversicherer.
Kautionsversicherung
Diese übernimmt eine Bürgschaft für den Arbeitgeber und erhält dafür – je nach dessen Bonität - eine angemessene Sicherheit für die abzusichernden Summe der Konten.
Diese Rücklage wird abzüglich einer Provision zurückgezahlt, wenn die Bürgschaft nicht
in Anspruch genommen wird.
Dies hat für Unternehmen den Vorteil, dass der Liquiditätsabfluss gering ist.
Der Gesetzgeber mit dem sogenannten "Bauhandwerkersicherungsgesetz", einen Anspruch
auf Einräumung einer Sicherheit geschaffen (§ 648a BGB).
Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn der Auftraggeber die öffentliche Hand ist oder wenn eine Privatperson Bauarbeiten (z.B. Einfamilienhaus) ausführen lässt.
Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Vorleistungsrisiko des Unternehmers gering
ist, weil Privatpersonen für Verbindlichkeiten persönlich haften.
Außer in beiden vorab genannten Fällen besteht der gesetzliche Anspruch auf Einräumung
der Sicherheit.
Ausschlussklauseln von derartigen Sicherheiten in Bauverträgen sind unwirksam.
Ein Bauunternehmer kann z.B. einen Werkvertrag mit einem Auftraggeber zur Errichtung
eines Rohbaus abschließen.
Nach Vertragsunterzeichnung (auch jederzeit während der Bauausführung) kann er selbst
noch nach Abnahme Sicherheit für die von ihm zu erbringenden oder erbrachten
Vorleistungen verlangen (bis zur Höhe des noch offenen Vergütungsanspruches).
Hier ist der Auftraggeber verpflichtet, Sicherheit in Form einer Bürgschaft zu stellen.
Die Kosten der Bürgschaft (Avalzinsen der Bürgschaft), hat der Unternehmer dem Auftraggeber zu ersetzen.
Diesen Anspruch können auch Garten- und Landschaftsbauer geltend machen, wenn sie werkvertragliche Leistungen erbringen, des weiteren Architekten, Tragwerkplaner und
sonstige Fachleute, die innerhalb eines Werkvertrages für den Bauherrn tätig werden.
Nach deutschem Recht ist dies ein im BGB verankerter rechtlicher Schutz von Reisenden, damit diese im Falle einer Insolvenz des von ihnen beauftragten Reiseveranstalters ihren vorausbezahlten Reisepreis zurückerhalten bzw. wenn sie sich schon im Urlaub befinden, wieder zum geplanten Endpunkt der Reise befördert werden.
Der Gesetzgeber hat diese Form geschaffen, um Urlauber vor finanziellen Nachteilen zu schützen, und Reiseveranstalter von Pauschalreisen damit verpflichtet, eine sogenannte Insolvenzabsicherung zugunsten vorab erhaltener Anzahlungen (Kundengeld) abzuschließen.
Die Reiseveranstalter sind aus dieser Gesetzgebung verpflichtet, dem Kunden vor Zahlung
einen sogenannten Reisepreis-Sicherungsschein auszuhändigen.
Alternativ kann der jeweilige Veranstalter den Reisepreis dem Kunden auch durch eine Bankbürgschaft absichern, jedoch geschieht dies in der Praxis aufgrund der damit verbundenen Kosten und des Verwaltungsaufwands nur in der Ausnahme.
Diese Reisepreissicherung greift allerdings nur dann, wenn es sich um eine Pauschalreise
nach § 651 Abs. k BGB handelt.
Nicht im Falle von einzeln gebuchten Reiseleistungen (zum Beispiel Flug, Bahnfahrt, Hotelunterkunft), sondern mehr als zwei einzelne Leistungen (z.B. Flug und Mietwagen
oder Hotel) von einem Veranstalter gebucht sind, kann dann von einer Pauschalreise im
Sinne des BGB ausgegangen werden.
Im Falle einerZahlungsunfähigkeit des Veranstalters (Insolvenz) werden vor Abreise
geleistete Zahlungen und ggf. notwendige Zusatzleistungen, die dem Reisenden daraus entstehen, entschädigt.
Laut der EU-Pauschalreiserichtlinie, die seit 1994 in deutsches Recht umgesetzt wurde,
sind die gesetzlichen Vorschriften in 651 Abs. k BGB geregelt.
Diese Form der Absicherung gilt nur für Reiseveranstalter.
Eine Absicherung der Reisepreise erfolgt in der Regel über bestimmte Kautionsversicherer,
die sich auf diese Form spezialisiert haben.
Eine Sonderform ist wiederum die IATA Bürgschaft.
Die International Air Transport Association (für Internationale Luftverkehrs-Vereinigung) wurde als Dachverband der Fluggesellschaften im April 1945 in Havanna gegründet.
Auch hier wird durch Lösung über Kautionsversicherer - neben der Inanspruchnahme eines Avalkredites der Hausbank - eine Alternative geschaffen.
Bei Abschluss eines Mietvertrages für Gewerbeobjekte muss das sich einmietende Unternehmen dem Vermieter eine Mietsicherheit stellen.
Diese dient zur Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters gegenüber dem Vermieter.
So u.a. für rechtzeitige und regelmäßige Zahlung der Miete inklusive Nebenkosten und
mängelfreier Übergabe des angemieteten Objektes nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Die Sicherheitsforderung des Vermieters wird im gewerblichen Bereich den jeweiligen
Forderungen angepasst.
Eine Bürgschaft als Mietsicherheit
Der Mieter kann die Sicherheit in verschiedener Form, z.B. einer Barkaution, der Abtretung
von Spar-/Festgeldkonten oder alternativ als Mietbürgschaft erbringen.
Letztere bietet sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter Vorteile.
Der Vermieter profitiert dadurch, das er weniger Verwaltungsaufwand betreiben muss,
bspw. für das Anlegen eines Bankkontos für die Kaution.
Der Mieter erhält sich durch die Bürgschaft Liquidität, da dieses Kapital nicht langfristig
binden muss.
Bei der Mietbürgschaft verbürgen sich Dritte, insbesondere Banken im Rahmen des Avals
und Kautionsversicherer für die Verpflichtungen des Mieters aus einem Mietvertrag einzustehen.
Zu den anerkannten typischen Bürgschaftsbedingungen gehören insbesondere:
- der Bürge muss den Eintritt des Bürgschaftsfalls nicht prüfen,
- eine Zahlung auf erstes Anfordern (hier muss der Vermieter nicht beweisen, dass der
Mieter Rückstände hat),
- die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach Fälligkeit.
Für Aufwand und das damit verbundene Risiko berechnen die Banken eine sogenannte Avalprovision.
Mietkaution über Kautionsversicherung
Eine Kautionspolice ist ein Vertrag, dessen Inhalt eine Mietsicherheit zur Absicherung
eines Mietverhältnisses (s.oben) darstellt.
Gegen jährliche Zahlung einer Prämie befreit sie den Mieter von der sonst üblichen Hinterlegung einer Mietkaution auf ein Kautionskonto oder Sparbuch.
Die Höhe der Mietsicherheit ist normalerweise auf das 3-fache der Nettokaltmiete
begrenzt und wird in der Urkunde über einen Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Mieter vereinbart.
Diese Mietbürgschaft wird beim Vermieter hinterlegt und gilt als Beweis der bestehenden Sicherheit.
Endet das Mietverhältnis, ohne dass der Vermieter Schadenansprüche geltend macht,
erlischt diese Kautionsversicherung.
Sollte der Vermieter Ansprüche auf Zahlung aus der Mietkaution geltend machen, erhält
der Vermieter sein Geld als sogenannte Garantiezahlung aus der Versicherungsleistung.
Diese verpflichtet in der Folge dann den Mieter zu einer vertraglich geregelten Rückzahlung
der Mietkautionssumme.
Die Mietkautionspolice ist unpfändbar und schützt Ansprüche des Vermieters vor einer
gemäß aktueller Rechtslage möglichen Pfändung durch Drittgläubiger.
Für den Vermieter bedeutet das, seine Ansprüche auf Zahlungen aus Mietrückständen, Instandsetzungsarbeiten oder fehlenden Nebenkostenerstattungen kann er unabhängig
von Forderungen Dritter durchsetzen kann.
Entscheidende Voraussetzung für eine Kautionspolice ist eine entsprechende Bonität nach Vorgaben des Kautionsversicherers.