Grundlagen
Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers sichert dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werkleistung aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag.
Im Wesentlichen betrifft dies folgende Aspekte:
• Schadenersatz wegen Nichterfüllung
• Schadensersatz aus Verzug einschließlich der Vertragsstrafe
• Ansprüche aus berechtigter Kündigung durch den Auftraggeber
• Absicherung von Mängeln bis zur erfolgten Abnahme
Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages bestehen zum einen aufgrund der Insolvenz
des Auftragnehmers.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft soll die vereinbarte ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers sicherstellen.
Andererseits gilt der Bürgschaftsfall auch als eingetreten, wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur vertragsgemäßen Ausführung aller Leistungen nicht oder nicht
vollständig nachgekommen ist.
Dazu gehört auch die Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins
laut Werksvertrag (Bauzeitrisiko).
Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist verschuldensabhängig (im Gegensatz zur Garantie).
Dem Auftragnehmer muss seitens des Auftraggebers ein Verschulden nachgewiesen werden.
Trifft den Auftragnehmer kein Verschulden, ist folgerichtig eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausgeschlossen.
Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft
Nach § 9 Nr. 8 VOB/A sollen bei öffentlichen Auftraggebern die geforderten Vertragserfüllungsbürgschaften in der Regel 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten.
Jedoch hat sich allgemein für Vertragserfüllungsbürgschaften eine Größenordnung von
10 % der Auftragssumme durchgesetzt.
Dies wird rechtlich auch nicht beanstandet.
Wird der Auftragnehmer vor Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent und der
Auftraggeber muss deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen, wird der sich daraus ergebende Schaden 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar überschreiten.
Der Auftragnehmer hat die Bürgschaftsurkunde gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B innerhalb von
18 Werktagen nach Vertragsschluss zu hinterlegen.
Sind Vertragsstrafen ebenfalls Gegenstand einer Vertragserfüllungsbürgschaft, so sind sie
in Höhe von 5 % der Auftragssumme angemessen.
Erlöschen der Bürgschaft
Die Bürgschaft erlischt – wegen Akzessorietät - mit einer vorbehaltslosen Abnahme der vertraglich zugesicherten Leistung des Werkvertrages durch den Auftraggeber.
Das Original der Urkunde ist dann der bürgenden Bank oder Kautionsversicherung
vorbehaltlos zurückzureichen.
Die Herausgabepflicht der Urkunde besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Bank oder Versicherung erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen hat.
Nach § 17 Nr. 4 Satz 2 letzter Halbsatz VOB/B darf die Bürgschaft zeitlich nicht begrenzt werden, damit das Bauzeitrisiko nicht auf den Auftraggeber zurückfallen kann.
Beide Vertragsparteien können jedoch grundsätzlich frei vereinbaren, welche Forderungen
von einer Vertragserfüllungsbürgschaft gesichert bzw. ausgenommen werden.
Sie haben die Möglichkeit, ihr auch Mängelgewährleistungsansprüche zu unterstellen.
Vereinbaren die Parteien jedoch, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft bei Beendigung
durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt wird, resultiert daraus, das die Erfüllungsbürgschaft sich nicht auf nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erstrecken soll.