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Vertragserfüllungsbürgschaften

 

Grundlagen

 

Die Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers sichert dessen Ansprüche auf rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Werkleistung aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag.

 

Im Wesentlichen betrifft dies folgende Aspekte:

 

• Schadenersatz wegen Nichterfüllung

• Schadensersatz aus Verzug einschließlich der Vertragsstrafe

• Ansprüche aus berechtigter Kündigung durch den Auftraggeber

• Absicherung von Mängeln bis zur erfolgten  Abnahme

 

Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages bestehen zum einen aufgrund der Insolvenz

des Auftragnehmers.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft soll die vereinbarte ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers sicherstellen.

 

Andererseits gilt der Bürgschaftsfall auch als eingetreten, wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur vertragsgemäßen Ausführung aller Leistungen nicht oder nicht

vollständig nachgekommen ist.

 

Dazu gehört auch die Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins

laut Werksvertrag (Bauzeitrisiko).

Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist verschuldensabhängig (im Gegensatz zur Garantie).

Dem Auftragnehmer muss seitens des Auftraggebers ein Verschulden nachgewiesen werden.

Trifft den Auftragnehmer kein Verschulden, ist folgerichtig eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausgeschlossen.

 

Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft

 

Nach § 9 Nr. 8 VOB/A sollen bei öffentlichen Auftraggebern die geforderten Vertragserfüllungsbürgschaften in der Regel 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten.

Jedoch hat sich allgemein für Vertragserfüllungsbürgschaften eine Größenordnung von

10 % der Auftragssumme durchgesetzt.

Dies wird rechtlich auch nicht beanstandet.

 

Wird der Auftragnehmer vor Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent und der

Auftraggeber muss deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen, wird der sich daraus ergebende Schaden 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar überschreiten.

 

Der Auftragnehmer hat die Bürgschaftsurkunde gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B innerhalb von

18 Werktagen nach Vertragsschluss zu hinterlegen.

Sind Vertragsstrafen ebenfalls Gegenstand einer Vertragserfüllungsbürgschaft, so sind sie

in Höhe von 5 % der Auftragssumme angemessen.

 

Erlöschen der Bürgschaft

 

Die Bürgschaft erlischt – wegen Akzessorietät - mit einer vorbehaltslosen Abnahme der vertraglich zugesicherten Leistung des Werkvertrages durch den Auftraggeber.

 

Das Original der Urkunde ist dann der bürgenden Bank oder Kautionsversicherung

vorbehaltlos zurückzureichen.

Die Herausgabepflicht der Urkunde besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Bank oder Versicherung erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen hat.

 

Nach § 17 Nr. 4 Satz 2 letzter Halbsatz VOB/B darf die Bürgschaft zeitlich nicht begrenzt werden, damit das Bauzeitrisiko nicht auf den Auftraggeber zurückfallen kann.

 

Beide Vertragsparteien können jedoch grundsätzlich frei vereinbaren, welche Forderungen

von einer Vertragserfüllungsbürgschaft gesichert bzw. ausgenommen werden.

 

Sie haben die Möglichkeit, ihr auch Mängelgewährleistungsansprüche zu unterstellen.

 

Vereinbaren die Parteien jedoch, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft bei Beendigung

durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt wird, resultiert daraus, das die  Erfüllungsbürgschaft sich nicht auf nach Abnahme entstandene Gewährleistungsansprüche erstrecken soll.

 

 

 

 

 

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