Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle nur allgemeingültige Regeln zur Bürgschaftsvergabe erläutern, und diese natürlich in Teilen in der Praxis abweichen können.
Es ist nicht möglich, alle individuellen Vereinbarungen, Usancen und Bedingungen des Bürgschaftsgeschäftes an dieser Stelle zu erfassen.
Auch sind die Anforderungen in den einzelnen Bereichen der Wirtschaft zum Teil sehr unterschiedlich (vgl. Bau oder Maschinen- und Anlagenbau; Bürgschaftsformen etc. pp.).
Bürgschaften sind in Deutschland sowohl durch VOB als auch im BGB (§765 ff.; §648a;) geregelt.
Wir raten immer zu einem persönlichen Gespräch mit einem entsprechenden Spezialisten.
Dies kann sowohl der Mitarbeiter eines Kautionsversicherers oder ein Fachmakler sein.
Die Vorteile eines Fachmaklers begründen sich aus seiner umfassenden Marktübersicht.
Hinzu kommt eine nicht zu unterschätzende Zeitersparnis durch dessen Übernahme von vertragsvorbereitenden Einzelgesprächen und organisatorischer Abwicklungen.
Bürgschaften
Definition (allgemein)
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sog. Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.
Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Leistungs-/Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners absichern.
Sicherheiten durch Bürgschaften
Ist nichts anderes vereinbart, kann eine Sicherheit durch folgende Arten geleistet werden:
Unter den o.a. Arten gilt die Sicherheit durch Bürgschaft als Vorzugsvariante
Eine Bürgschaft durch einen Kautionsversicherer hat für den Auftragnehmer den Vorteil,
dass die Kosten bzw. Provision für Avale geringer sind als die Mehrkosten, wenn durch Einbehalt das Geld fehlt, evtl. Zinsen für aufzunehmende Kredite anfallen und somit
insgesamt die Liquidität geschmälert wird.
Sollte jedoch der Auftragnehmer bei vereinbarter Sicherheit durch Bürgschaft nicht in der
Lage sein, eine solche zu stellen, kann sich der Auftraggeber seine Sicherheit durch
Einbehalt von Geld nehmen.
Verlagerung der Bürgschaften von der Bank zu Kautionsversicherern
Banken betrachten immer das Gesamtkredit- Engagement.
Bei Ausweitung der Kreditlinien (für Betriebsmittel, Darlehen, Leasingfinanzierungen und
ggf. noch Bürgschaftslinien) geraten auch Banken an Grenzen (Stichwort BASEL III).
Somit ist es immer vorteilhafter, das Kreditvolumina zu verteilen, in dem Fall zum Beispiel
auf die seit Jahrzehnten am Markt agierenden Kautionsversicherer.
Warum man einen Kautionsversicherer in Anspruch nehmen soll
Bürgschaften sind bei diesen Umternehmen das Kernprodukt
Kautionsversicherer sind schneller im Service, flexibler in der laufenden Begleitung der
Bürgschaftsrahmen und benötigen weniger Sicherheiten als die Banken (BASEL III).
Im unteren Bereich des Bürgschaftsbedarfes (in der Regel unterhalb 1 Mio. je nach
Anbieter) ist der Informationsbedarf bei Kautionsversicherern zudem niedriger.
Dadurch verringert sich auch der Aufwand für das jeweilige Unternehmen in der
Beantragung eines Bürgschaftsrahmens im Vergleich zur (Haus-)Bank.
In der Konsequenz ergeben sich weitere Vorteile für Ihr Unternehmen:
In der Folge ist es bei Umsatzausweitung und damit einhergehenden Bürgschaftsbedarf zunehmend auch von Vorteil, den Bürgschaftsbedarf dann sogar auf verschiedene
Kautionsversicherer zu verteilen.
Regelungen
Wer als Bürge infrage kommt, ist u.a. im § 17 Abs. 2 VOB/B und im BGB aufgeführt.
Kreditinstitute der EU sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste angegeben.
In dieser Liste sind die in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kredit- und Kautionsversicherer aufgeführt.
Bürgschaften auf erstes Anfordern
Eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ kann nicht mehr von vorneherein verlangt werden.
Sie ist individuell zu vereinbaren.
Eine Entscheidung des BGH hat die jahrzehntelang geltende Regelung neu geordnet.
Auch nach § 17 Abs. 4 Satz 3 VOB/B kann im Bauwesen eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ nicht gefordert werden, diese Bestimmung hat der BGH als wirksam erachtet.
Ausnahmen im Bau
Für Bauaufträge mit öffentlichen Auftraggebern wird der Sicherheitsumfang nach VOB im
§ 9 und analog im § 9- EG und § 9- VS in VOB, Teil A empfohlen.
Unterschreitet die Auftragssumme 25o TEUR (ohne Umsatzsteuer), sollte auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auch auf Sicherheit für die Mängelansprüche verzichtet werden.