Mit Wirkung vom 23.02.2018 ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (kurz auch IDD) rechtswirksam und damit unter anderem Teil der Änderungen der Gewerbeordnung sowie des Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Details zur Ausgestaltung der neuen Regelungen insbesondere der Weiterbildungspflicht müssen noch durch eine Verordnung festgelegt werden.
Grundsätzlich steht die IDD-Umsetzung auf drei Säulen:
1. dem IDD-Umsetzungsgesetz, mit seinen Änderungen hauptsächlich in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
2. der Versicherungsvermittlungsverordnung
3. den delegierten Rechtsakten
Der Kreis derjenigen, die die Weiterbildungspflicht zu erfüllen haben, wird weit gefasst. Die Weiterbildungspflicht betrifft alle Mitarbeiter, die im Versicherungsvertrieb tätig sind. Der Gewerbetreibende muss seine eigene Weiterbildung und die seiner Mitarbeiter auf Verlangen nachweisen können. Welche Inhalte der Gesetzgeber für die 15-Stunden-Pflicht voraussichtlich anerkennen wird, ist in Anlage 1 des Entwurfs für die neue Verordnung niedergeschrieben.