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Thema Insolvenzanfechtung:

 

Besonders aktuell ist im Moment für ausnahmslos alle Branchen das Thema der Insolvenzanfechtung gemäß Insolvenzordnung (InsO), hier nimmt der Paragraf

§ 133 (Vorsätzliche Benachteiligung) eine besondere Stellung ein.

 

Der Insolvenzantrag eines Geschäftspartners kann an sich schon für Unternehmen

enorme Auswirkungen mit sich bringen.

Verstärkt werden können sie nun noch zusätzlich durch die Insolvenzanfechtung.             Wenn das insolvente Unternehmen die finanziellen Probleme bekanntermaßen schon

länger hatte, fordert dessen Insolvenzverwalter oftmals Zahlungen zurück, die bis zu

10 Jahre (!) vor dem Insolvenzantrag erlangt wurden.

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§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung (Auszug):

 

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren

vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit

dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere

Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

 

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Welche Brisanz diese Zeilen in sich bergen und wie stark die Auswirkungen für ein Unternehmen sein können, möchten wir Ihnen anhand eines aktuellen Falles aufzeigen:

 

"Fragwürdige Geldforderungen" lautet die Überschrift eines Beitrages des ARD in seinem Magazin plusminus.

 

Hier wird über ein Unternehmen berichtet, das Kunststoffteile an einen Abnehmer lieferte,

welcher die Rechnungen oftmals nur mit Verzögerung zahlte.

Letztlich ging dieser Abnehmer 2013 in die Insolvenz.

 

Der Insolvenzverwalter fordert nun vom Lieferanten eine Nachzahlung von 2,5 Mio. EUR,

da er davon ausgeht, dass der Lieferant hätte ahnen können, das sein Geschäftspartner

Probleme hatte.

 

Dieser Fall ist mit Sicherheit keine Ausnahme.

Er verdeutlicht aber mit seinem Extrem einer Millionen - Rückforderung an ein Mittelständisches Unternehmen mit 70 Beschäftigten, wie weit die Forderungen eines Insolvenzverwalters gehen können.

Gleichzeitig wird daran ersichtlich, das somit auch die Existenz eines kerngesunden Unternehmens durch solch eine Forderung von Heute auf Morgen bedroht sein kann.

 

Gegen die weite Auslegung der Insolvenzanfechtung hatte daher der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) schon vor einiger Zeit in einem Positonspapier Stellung bezogen.

 

Das Forderungen der Insolvenzverwalter auch nicht vor ehemaligen Mitarbeitern bei der Rückforderung von Lohn- und Gehaltszahlungen haltmachen, scheint daher nur

folgerichtig, wie ein Fall aufzeigt, den das BAG mit Urteil vom 24. 10. 2013 (6 AZR 466/12)

zu entscheiden hatte.

 

Wie SIE sich als Unternehmen gegen solche Forderungen "wappnen" können, zeigen Wir

Ihnen unter der Rubrik "Kreditversicherung" im Abschnitt Insolvenzanfechtung auf.

 

 

 

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