Fachmakler Kredit WR - Vorteile durch Beratung
               Fachmakler Kredit WR - Vorteile durch Beratung 

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

 

Die VOB ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern ein Regelwerk.

 

Im Auftrag des DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen)

herausgegeben, handelt es sich um ein dreiteiliges Klauselwerk (Teil A/ B und C).

 

Teil A der VOB

 

enthält Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen 

(abgekürzt VOB/A)

 

Teil B der VOB

 

regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

(abgekürzt VOB/B)

 

Teil C der VOB

 

hier sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen mit gewerkespezifischen technischen Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen geregelt

(abgekürzt VOB/C)

 

Die öffentliche Hand ist gebunden, ihre Bauleistungen gemäß den Bestimmungen der

VOB/A zu vergeben und daraus folgenden Bauverträgen die VOB/B (auch die VOB/C)

zugrunde zu legen.

Die VOB/B ist somit von den öffentlichen Auftraggebern als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

Diese übernimmt im Bauvertrag die Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

im Sinne des BGB.

 

Zielsetzung der VOB (Teil B)

 

Ziel des Teil B der VOB ist es, allgemeingültige Regeln für das private Baurecht aufzustellen. Hervorgegangen aus dem Umstand, weil das Werkvertragsrecht im BGB die komplexen Besonderheiten des privaten Baurechts nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Die VOB/B wird deshalb auch außerhalb des öffentlichen Bereichs bei Bauverträgen sowohl zwischen gewerblichen Unternehmen oder mit privaten Auftraggebern vereinbart.

Dies setzt jedoch voraus, das die VOB explizit als Vertragsbestandteil genannt wird und privaten Verbrauchern ihr vollständiger Text in der aktuellen Fassung übermittelt wird.

 

Historie

 

Hervorgegangen ist die VOB aus dem Sachverhalt, das im BGB die Anforderungen im

Baurecht nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Daher stellte man Überlegungen zu einem gesonderten Regelwerk auf und eine erste

Ausgabe der VOB stammt von 1926.

Seit 1947 gehört es nunmehr zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), diese Grundlagen zu erstellen.

 

Die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" führt diese Bezeichnung erst mit

der Veröffentlichung ihrer Ausgabe im Jahr 2002.

Vor dieser Umbenennung hieß die VOB "Verdingungsordnung für Bauleistungen".

Die Abkürzung „VOB“ blieb jedoch auch nach der Änderung im Jahr 2002 unverändert bestehen.

 

Fazit

 

Die VOB ist unverändert nur bei kleineren, alltäglichen Bauvorhaben anzuwenden.

 

Im Bereich sehr großer und komplexer Bauvorhaben, bei denen Unternehmen zusätzlich auch Planungsleistungen und Koordinationsaufgaben zu erbringen haben(Spezial-Tiefbau, Verkehrswegebau bei laufendem Verkehr) und/oder  Bauvorhaben im Ausland erfordert die VOB erhebliche Änderungen und Ergänzungen.

 

Die VOB in ihrer aktuellen Fassung vom 7. Januar 2016
Die Neufassung der VOB/A, die am 18. April 2016 in Kraft trat, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
Zusammen mit der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.
VOB-Fassung 2016 Teil A und B.pdf
PDF-Dokument [23.9 MB]

 

Fachmakler Kredit WR - Vorteile durch Beratung

Fachbereiche

Bürgschaften

Kreditversicherung

Factoring

Geschäftsstellen

Rufen Sie uns bei Fragen bitte in den Geschäftsstellen an oder senden uns eine E-mail:

Potsdam / Beelitz

033204 - 610 68

Kay-Uwe Werner

KayWerner@gmx.net

Frankfurt am Main / Rosbach v.d.H.

06003 - 930 759

Wolf W. von Griesheim

Wolf.Griesheim@t-online.de

Dresden

0351 - 309 36 294

Lutz Reichel

Lutz.Reichel@gmx.de

 

(ehemals BDSG) DSGVO

Druckversion | Sitemap
© Fachmakler Kredit WR