Die VOB ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern ein Regelwerk.
Im Auftrag des DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen)
herausgegeben, handelt es sich um ein dreiteiliges Klauselwerk (Teil A/ B und C).
Teil A der VOB
enthält Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Bauleistungen
(abgekürzt VOB/A)
Teil B der VOB
regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(abgekürzt VOB/B)
Teil C der VOB
hier sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen mit gewerkespezifischen technischen Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen geregelt
(abgekürzt VOB/C)
Die öffentliche Hand ist gebunden, ihre Bauleistungen gemäß den Bestimmungen der
VOB/A zu vergeben und daraus folgenden Bauverträgen die VOB/B (auch die VOB/C)
zugrunde zu legen.
Die VOB/B ist somit von den öffentlichen Auftraggebern als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.
Diese übernimmt im Bauvertrag die Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Sinne des BGB.
Zielsetzung der VOB (Teil B)
Ziel des Teil B der VOB ist es, allgemeingültige Regeln für das private Baurecht aufzustellen. Hervorgegangen aus dem Umstand, weil das Werkvertragsrecht im BGB die komplexen Besonderheiten des privaten Baurechts nicht ausreichend berücksichtigt.
Die VOB/B wird deshalb auch außerhalb des öffentlichen Bereichs bei Bauverträgen sowohl zwischen gewerblichen Unternehmen oder mit privaten Auftraggebern vereinbart.
Dies setzt jedoch voraus, das die VOB explizit als Vertragsbestandteil genannt wird und privaten Verbrauchern ihr vollständiger Text in der aktuellen Fassung übermittelt wird.
Historie
Hervorgegangen ist die VOB aus dem Sachverhalt, das im BGB die Anforderungen im
Baurecht nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Daher stellte man Überlegungen zu einem gesonderten Regelwerk auf und eine erste
Ausgabe der VOB stammt von 1926.
Seit 1947 gehört es nunmehr zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), diese Grundlagen zu erstellen.
Die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" führt diese Bezeichnung erst mit
der Veröffentlichung ihrer Ausgabe im Jahr 2002.
Vor dieser Umbenennung hieß die VOB "Verdingungsordnung für Bauleistungen".
Die Abkürzung „VOB“ blieb jedoch auch nach der Änderung im Jahr 2002 unverändert bestehen.
Fazit
Die VOB ist unverändert nur bei kleineren, alltäglichen Bauvorhaben anzuwenden.
Im Bereich sehr großer und komplexer Bauvorhaben, bei denen Unternehmen zusätzlich auch Planungsleistungen und Koordinationsaufgaben zu erbringen haben(Spezial-Tiefbau, Verkehrswegebau bei laufendem Verkehr) und/oder Bauvorhaben im Ausland erfordert die VOB erhebliche Änderungen und Ergänzungen.